Beschl. v. 19.07.2010, Az.: 5 StR 239/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 15.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
- zu 1.
Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.
- zu 2.
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 19.07.2010 - 5 StR 239/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Brause
Sander
Schneider
König
Bellay
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von den Verteidigern des Angeklagten S. erhobene Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem nämlichen Beweisbegehren im Fortgang der Verhandlung stattgegeben worden ist (Sachakte Band II S. 148, 154, 157).
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