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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2010, Az.: 5 StR 239/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20807
Aktenzeichen: 5 StR 239/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

  1. zu 1.

    Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.

  2. zu 2.

    Gefährliche Körperverletzung

BGH, 19.07.2010 - 5 StR 239/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Brause
Sander
Schneider
König
Bellay

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von den Verteidigern des Angeklagten S. erhobene Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem nämlichen Beweisbegehren im Fortgang der Verhandlung stattgegeben worden ist (Sachakte Band II S. 148, 154, 157).

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