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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2010, Az.: 5 StR 239/10

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.2010
Aktenzeichen
5 StR 239/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 20807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.12.2009

Verfahrensgegenstand

  1. zu 1.

    Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.

  2. zu 2.

    Gefährliche Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Brause
Sander
Schneider
König
Bellay