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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.2010, Az.: 3 StR 138/10
Wirksame Herausnahme eines unterbliebenen Maßregelausspruchs von einem Revisionsangriff
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20346
Aktenzeichen: 3 StR 138/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 08.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 13.07.2010 - 3 StR 138/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO steht der Antrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Antrag war allein darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert habe, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte nunmehr wirksam den unterbliebenen Maßregelausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht dieser Punkt indes nicht mehr zur Überprüfung des Senats.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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