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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: VII ZR 201/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19144
Aktenzeichen: VII ZR 201/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 30.10.2007 - AZ: 3 O 2651/00

OLG Dresden - 10.09.2008 - AZ: 6 U 1978/07

nachgehend:

BGH - 25.11.2010 - AZ: VII ZR 201/08

Rechtsgrundlage:

§ 147 Abs. 2 BGB

BGH, 08.07.2010 - VII ZR 201/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich des Nachtrags 15 abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Angebots zum Nachtrag 0 sei gemäß § 147 Abs. 2 BGB deshalb verspätet, weil eine Annahme nach etwa zwei Jahren unter regelmäßigen Umständen nicht mehr habe erwartet werden können, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz

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