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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: IX ZR 110/09
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19768
Aktenzeichen: IX ZR 110/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 24.01.2008 - AZ: 30 O 329/03

OLG Köln - 14.05.2009 - AZ: 18 U 37/08

nachgehend:

BGH - 10.02.2011 - AZ: IX ZR 110/09

BGH, 01.07.2010 - IX ZR 110/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht nicht eine vom Revisionsführer für richtig gehaltene rechtliche Bewertung vorgenommen hat.

  2. 2.

    Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 1. Fall ZPO) erfordert neben der Darlegung der Rechtsfrage auch die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2009, berichtigt durch Beschlüsse vom 3. Juli 2009 und 21. Juli 2009, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.721.566,27 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1.

Dem Berufungsurteil liegt nicht der von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007, 2351, 2352 Rn. 12 m.w.N.) abweichende Obersatz zugrunde, der wegen Unterlassen einer gebotenen Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt müsse beweisen, Risikohinweise erteilt zu haben. Fragen der Beweislast stellen sich nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die nach ihrem Inhalt unstreitige Beratung sei zur Aufklärung über die mit der gewählten Gestaltung verbundenen Risiken (verdeckte Sacheinlage mit der Gefahr einer doppelten Agiozahlung) nicht ausreichend gewesen. Diese Beurteilung fällt in den Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts; willkürlich ist sie nicht.

3

2.

Die Nichtanwendung der §§ 254, 334 BGB begründet keinen Zulassungsgrund. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände die Annahme eines Mitverschuldens der früheren Klägerin zu 6 (Z. GmbH) so nahe liegend war, dass die Nichterörterung dieser Frage den Vorwurf der objektiven Willkür rechtfertigt.

4

3.

Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht dadurch verletzt, dass es den Zeugen W. nicht vernommen hat. Die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen waren unsubstantiiert, wie bereits das Landgericht angenommen hat. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht gewandt.

5

4.

Auch die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

a)

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Beklagten von der bereits anfänglich bestehenden Wertlosigkeit des Geschäftsbereichs Finanzdienstleistungen ausgegangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht hieraus nicht die von der Beklagten für richtig gehaltene rechtliche Bewertung abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).

7

b)

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht, wirft sie als einzige konkrete Rechtsfrage auf, welche Heilungsmöglichkeiten einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung in das Handelregister bestehen. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage wird jedoch nicht dargelegt.

8

5.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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