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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2010, Az.: 4 StR 145/10
Verwerfen einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19204
Aktenzeichen: 4 StR 145/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 03.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 29.06.2010 - 4 StR 145/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2010 bemerkt der Senat zu der Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, dass die unterschriebene Fassung des Urteils - einschließlich Seite 16 - fristgerecht zu den Akten gelangt ist und lediglich der Leseabschrift, die Grundlage der den Verfahrensbeteiligten zugestellten Urteilsfassung war, diese Seite fehlte; die Rüge ist daher unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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