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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: III ZR 145/09
Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages i.R.d. Rechtsmittelzulassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18568
Aktenzeichen: III ZR 145/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.02.2008 - AZ: 19 O 205/07

KG Berlin - 21.04.2009 - AZ: 17 U 22/08

BGH - 29.04.2010 - AZ: III ZR 145/09

Rechtsgrundlage:

§ 288 Abs. 1 BGB

BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Kläger kann nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung geltend machen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2009 - 17 U 22/08 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Entgegen der erneut mit der Gegenvorstellung vorgetragenen Auffassung der Klägerin ist bei der Bewertung des Feststellungsantrags nicht ein weiterer Betrag von 1.084,68 € (80 % von 4,5 % Zinsen auf 13.804,73 € für die Zeit vom 19. März 2007 bis 8. Juli 2009) zu berücksichtigen.

2

Die Klägerin hat im Rahmen ihres Zahlungsantrags bezüglich der Hauptforderung von 13.804,73 € (Einlage + Agio - Ausschüttungen) für die Zeit bis 19. März 2007 Zinsen in Höhe von 4,5 % als entgangenen Anlagegewinn geltend gemacht sowie für die Zeit danach - weil höher und damit für sie günstiger - auf der Grundlage des vorprozessualen Anwaltschreibens vom 2. März 2007 stattdessen den gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB.

3

Der Feststellungsantrag umfasst insoweit nur die Schäden, die über die im Zahlungsantrag enthaltenen Positionen hinausgehen. Die Klägerin kann aber nicht für den gleichen Zeitraum ab 19. März 2007 Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung geltend machen. Nur ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezinssatz wäre im Umfang der Differenz zusätzlich ersatzfähig und damit gegebenenfalls im Rahmen des Feststellungsantrags als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anlagezins liegt aber unter dem Verzugszins.

4

Dementsprechend verbleibt es bei der Festsetzung des Streitwerts auf bis 20.000 € mit der Folge, dass die Beschwerde unzulässig ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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