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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: 4 StR 211/10
Feststellung des Ausschlusses der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten trotz fehlender Angaben zur Tatzeit im Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20163
Aktenzeichen: 4 StR 211/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 15.12.2009

Fundstellen:

DAR 2010, 588-589

NStZ 2011, 440-441

NStZ-RR 2011, 164

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Schusswaffe u.a.

BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Rückrechnung nach Entnahme einer Blutprobe ist - sofern es zugunsten des Täters um eine möglichst hohe BAK zur Tatzeit geht - neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu berücksichtigen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 gegen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 ‰ ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ errechnet, auf Grund derer es unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesehen hat.

4

Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).

5

2.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte.

6

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz hatte, sondern sie auch geführt und letztlich eingesetzt hat" (UA 12), im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Ernemann
Solin-Stojanovic
RiBGH Cierniak befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
Bender

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