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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2010, Az.: 4 StR 161/10

Auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangene Ansprüche des Adhäsionsklägers als Grenze der Ersatzpflicht eines Angeklagten gegenüber diesem

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.2010
Aktenzeichen
4 StR 161/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 22072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 01.02.2010

Fundstelle

  • NStZ-RR 2013, 197

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Soweit das Tatgericht den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen materiellen Schäden verurteilt, ist diese Entscheidung unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2010 in den Adhäsionsaussprüchen dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der materiellen Schäden der Adhäsionskläger nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es ihn dem Grunde nach verurteilt, an die beiden Adhäsionskläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzungen der Adhäsionsaussprüche; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Die Adhäsionsentscheidung bedarf der Ergänzung. Soweit das Landgericht den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8 und vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09 Rn. 3, StraFo 2010, 117).

4

Außerdem ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht nicht über die von den Adhäsionsklägern gestellten Leistungsanträge entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406 Rn. 13a).

5

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
RiBGH Dr. Franke ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben Ernemann
Bender