Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.06.2010, Az.: IV ZR 347/07
Zurückweisung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17867
Aktenzeichen: IV ZR 347/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 24.03.2005 - AZ: 9 O 343/04

OLG Frankfurt am Main - 12.12.2007 - AZ: 7 U 132/05

BGH - 24.02.2010 - AZ: IV ZR 347/07

Rechtsgrundlage:

§ 552a S. 1 ZPO

BGH, 02.06.2010 - IV ZR 347/07

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten des Streithelfers der Kläger zu tragen hat, zurückgewiesen.

Streitwert: 72.844,32 €.

Gründe

1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 24. Februar 2010 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. April 2010 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der im Hinweisbeschluss zitierten Senatsentscheidungen unzutreffend angewandt hätte oder dass ihre zutreffende Anwendung auf den abweichend gelagerten Sachverhalt durch das Berufungsgericht Veranlassung gibt, über den Einzelfall hinausgehende Leitsätze zur Frage, wann der Haftpflichtversicherer grobe Verletzungen seiner Pflicht zur Anspruchsabwehr begeht, aufzuzeigen.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.