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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: IX ZR 79/09
Pflicht der Gerichte aus dem Prozessgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG zur Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Partei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17324
Aktenzeichen: IX ZR 79/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Arnsberg - 31.05.2007 - AZ: 4 O 28/07

OLG Hamm - 27.03.2009 - AZ: 25 U 58/07

BGH - 15.04.2010 - AZ: IX ZR 79/09

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 01.06.2010 - IX ZR 79/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 1. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden, ohne daraus die von dem Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07 Rn. 5, DStRE 2009, 328).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

Verkündet am: 1. Juni 2010

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