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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: II ZR 249/08
Erheblichkeit eines erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten, bestrittenen Tatsachenvortrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19498
Aktenzeichen: II ZR 249/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe, 5 O 35/07 vom 08.04.2008

OLG Schleswig - 30.10.2008 - AZ: 5 U 66/08

BGH - 01.03.2010 - AZ: II ZR 249/08

Rechtsgrundlage:

§ 559 ZPO

BGH, 01.06.2010 - II ZR 249/08

Redaktioneller Leitsatz:

Parteivorbringen nach Abschluss des Berufungsverfahrens ist im Revisionsverfahren ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und von der Gegenpartei nicht bestritten oder sonst nicht beweisbedürftig sind.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 1. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. März 2010 Bezug genommen.

2

Der - bestrittene - Vortrag der Revision, es habe sich bei der Insolvenzschuldnerin trotz der Firmierung "Dr. R. KG" um eine GmbH & Co. KG gehandelt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Verjährung des Einlageanspruchs gegen einen stillen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft darauf ankommt, ob der Kommanditgesellschaft eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter angehört oder nur eine Kapitalgesellschaft. Denn der Vortrag ist neu, bestritten und daher im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 ZPO grundsätzlich nur das im Berufungsurteil oder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ausgewiesene Parteivorbringen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und von der Gegenpartei nicht bestritten oder sonst nicht beweisbedürftig sind (BGHZ 53, 128, 130 ff.; BGH, Urt. v. 5. Februar 1975 - VI ZR 71/72, MDR 1974, 479 [BGH 05.02.1974 - VI ZR 71/72]; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, WM 1975, 134; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 559 Rdn. 7 f.; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 559 Rdn. 7, 10).

Goette
Strohn
Reichart
Drescher
Löffler

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