Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 2 StR 525/09
Berichtigung eines Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.2010
- Aktenzeichen
- 2 StR 525/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 16149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 27.03.2009
Verfahrensgegenstand
Verbotener Erwerb von Insiderpapieren
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat den offensichtlichen Zählfehler des Landgerichts in der Urteilsformel berichtigt.
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt