Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2010, Az.: 3 StR 105/10
Nachprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.2010
- Aktenzeichen
- 3 StR 105/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 17458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 17.12.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Mai 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2008, 342).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Pfister
von Lienen
Hubert
RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker