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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2010, Az.: V ZB 224/09
Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16637
Aktenzeichen: V ZB 224/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Delmenhorst - 05.05.2009 - AZ: 5a C 6079/08 (VIII)

LG Aurich - 27.10.2009 - AZ: 4 S 177/09

BGH - 12.04.2010 - AZ: V ZB 224/09

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 07.05.2010 - V ZB 224/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

In dem Senatsbeschluss vom 12. April 2010 werden die offenbar unrichtigen Bezeichnungen "Berufungsgerichts" in Rdn. 4 und "Beschwerdegerichts" in Rdn. 7 im Wege der Berichtigung entsprechend § 319 ZPO durch die richtigen Bezeichnungen "Rechtsbeschwerdegerichts" in Rdn. 4 und "Berufungsgerichts" in Rdn. 7 ersetzt.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

Verkündet am: 7. Mai 2010

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