Beschl. v. 27.04.2010, Az.: VI ZR 34/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 17.04.2008 - AZ: 2 - 03 O 90/07
OLG Frankfurt am Main - 23.12.2008 - AZ: 11 U 21/08
nachgehend:
BGH, 27.04.2010 - VI ZR 34/09
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2010 gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 16. März 2010, wonach der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt und die Revision zugelassen wird, zu ändern.
Gründe
Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2010 erneut beraten. Er hält an dem beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kläger gegen einen 20.000 EUR übersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fassung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend angesehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Aufwandes für den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veranlasst keine Änderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von 20.000 EUR deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zulassungsgründe angezeigt.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen von Pentz
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