Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 100/06
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kassel - 08.11.2005 - AZ: 610 M 6160/05
LG Kassel - 13.01.2006 - AZ: 3 T 932/05
BGH, 22.04.2010 - IX ZB 100/06
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt erklärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts begründet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff).
Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten Ansprüchen etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp
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