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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 100/06
Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenzforderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14865
Aktenzeichen: IX ZB 100/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 08.11.2005 - AZ: 610 M 6160/05

LG Kassel - 13.01.2006 - AZ: 3 T 932/05

BGH, 22.04.2010 - IX ZB 100/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt erklärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts begründet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff).

2

Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten Ansprüchen etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp

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