Urt. v. 20.04.2010, Az.: VIII ZR 149/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Aachen - 22.11.2007 - AZ: 80 C 124/07
LG Aachen - 16.05.2008 - AZ: 5 S 233/07
BGH - 18.03.2009 - AZ: VIII ZR 149/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.04.2010 - VIII ZR 149/08
Der VIII. Zivilsenat hat
am 20. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Hermanns,
den Richter Dr. Schneider,
die Richterin Dr. Fetzer und
den Richter Dr. Bünger
gemäß § 307 ZPO
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung "K. Strom & Gas" durch wirksamen Widerruf der Willenserklärung des Klägers vom 27. Januar 2007 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,30 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ball
Hermanns
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
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