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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: V ZR 180/09

Bestimmung des Gegenstandswertes eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.2010
Aktenzeichen
V ZR 180/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 15630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Köln - 10.05.2006 - AZ: 118 C 627/03
LG Köln - 08.05.2009 - AZ: 6 S 253/06

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 EUR festzusetzen.

Gründe

1

Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten i.S.v. § 26 Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des Beschwerdeverfahrens (vgl. Senat, BGHZ 124, 313).

2

Die Beschwer der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren Interesse an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZR 152/08, Rz. 4 m.w.N., [...]). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 EUR übersteigt.

3

Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 EUR gelangt. Für die Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23, 32 RVG.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub