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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: VIII ZR 80/09
Zumutbarkeit einer Belegansicht wegen Umzugs und studienbedingten Aufenthaltes in Portugal
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15302
Aktenzeichen: VIII ZR 80/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Köln - 05.05.2008 - AZ: 206 C 1/08

LG Köln - 05.03.2009 - AZ: 1 S 164/08

BGH - 19.01.2010 - AZ: VIII ZR 80/09

Rechtsgrundlage:

§ 552a ZPO

Fundstellen:

NJW 2010, 2288-2289 "kein Verweis auf Einsichtnahme durch Rechtsanwälte"

NZM 2010, 576-577

NZM 2010, 5

WuM 2010, 363-364

ZMR 2010, 599

BGH, 13.04.2010 - VIII ZR 80/09

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Milger,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie
die Richterin Dr. Fetzer
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.087,25 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Belegeinsicht in K. nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine Belegeinsicht durch Dritte sei für die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erörterte und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter mandatierter Rechtsanwalt gehalten sind, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegeinsicht auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die Belegeinsicht durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entscheidungserheblich.

3

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angeführten Urteile des LG Zwickau (WuM 2003, 271) und des AG Bremen (WuM 2005, 129 [AG Bremen 02.04.2004 - 7 C 295/2003]) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die Übersendung von Belegkopien verlangen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen.

Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer

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