Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2010, Az.: II ZR 130/08

Höchstwert der Streitwertfestsetzung für Klage und Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.2010
Aktenzeichen
II ZR 130/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 13950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 16.02.2007 - AZ: 13 O 17/06
OLG Karlsruhe - 13.03.2008 - AZ: 8 U 60/07
nachfolgend
BGH - 28.07.2010 - AZ: II ZR 130/08

Fundstelle

  • RVGreport 2011, 189-190

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 6. April 2010
durch
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. EUR festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).

Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Bender