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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: 3 StR 426/09

Revision aufgrund eines Verfahrenshindernisses nach Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention (MRK); Zulässigkeit der Vernehmung eines abgelehnten Sachverständigen als Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.2010
Aktenzeichen
3 StR 426/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 17.03.2009

Fundstellen

  • NStZ-RR 2010, 210
  • NStZ-RR 2010, 5

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern

Redaktioneller Leitsatz

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Die Rüge, es bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass er sich dem Einstellungsantrag der Mitangeklagten angeschlossen hat. Der Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls bedurfte es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145 [BGH 10.11.2008 - 3 StR 390/08]). Die Rüge greift aber aus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.

  2. 2.

    Die Rüge einer "Verletzung der §§ 74, 86 StPO" zeigt einen Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverständige über die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen (BGH NStZ 2002, 44 [BGH 15.08.2001 - 3 StR 225/01]; NJW 2005, 445, 447 [BGH 16.12.2004 - 1 StR 420/03] [insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt]). Damit war auch die ergänzende Augenscheinseinnahme der auf Tonband aufgezeichneten Explorationsgespräche, die die abgelehnte Sachverständige mit der kindlichen Zeugin geführt hatte, zulässig.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer