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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2010, Az.: IX ZB 82/08
Kürzung einer Verfahrensgebühr aufgrund einer hälftigen Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Auswirkungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) nur auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12529
Aktenzeichen: IX ZB 82/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hanau - 04.12.2007 - AZ: 9 O 628/06

OLG Frankfurt am Main - 28.02.2008 - AZ: 18 W 62/08

Rechtsgrundlagen:

Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

§ 132 Abs. 2 GVG

§ 15a Abs. 2 RVG

Fundstellen:

AGS 2010, 159

AnwBl 2010, 448

JurBüro 2010, 358

RENOpraxis 2010, 106

RVGreport 2010, 190

VRR 2010, 199-200

ZAP EN-Nr. 278/2010

ZAP EN-Nr. 0/2010

BGH, 11.03.2010 - IX ZB 82/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG betrifft grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und wirkt sich im Verhältnis zu Dritten regelmäßig nicht aus. Dies gilt für Kostenfestsetzungen vor und nach Inkrafttreten des § 15a RVG.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 11. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Dezember 2007 abgeändert. Die von der Beklagten aufgrund des vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. Oktober 2007 geschlossenen Vergleichs an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,93 EUR festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 aus 1.318,33 EUR und seit dem 13. November 2007 aus 1.042,60 EUR.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 164,23 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten.

2

Das Landgericht Hanau hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2007 die zu erstattenden Kosten auf 2.196,70 EUR festgesetzt. Dabei hat es die vom Kläger für seine Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe des Klägers für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

3

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.

II.

4

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

5

2.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

6

a)

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470). Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 ff) entschieden, dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr festgesetzt werden könne. Mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs haben sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; v. 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 f; v. 14. August 2008 - I ZB 103/07, AGS 2008, 574; v. 25. September 2008 - VII ZB 93/07, RVGreport 2008, 468). Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte streitig geworden, ob diese Norm auch für die Beurteilung von so genannten Altfällen von Bedeutung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09, OLGR 2009, 930). Die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, AGS 2010, 54). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die von verschiedenen Oberlandesgerichten angeführten Gegenargumente sind im Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gilt daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt. Damit weicht der Senat von der genannten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung ist jedoch die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen voraus (§ 132 Abs. 2 GVG).

7

b)

Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfahrensgebühr mit dem Betrag von jeweils 985,40 EUR errechnet sich der von der Beklagten dem Kläger zu erstattende Betrag mit 2.360,93 EUR.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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