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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 39/10

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.2010
Aktenzeichen
5 StR 39/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 16.09.2009

Verfahrensgegenstand

Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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