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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2010, Az.: III ZB 11/10
Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12293
Aktenzeichen: III ZB 11/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 09.12.2009 - AZ: 34 T 23255/09

OLG München - 04.01.2010 - AZ: 15 W 623/10

BGH, 04.03.2010 - III ZB 11/10

Redaktioneller Leitsatz:

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. März 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2009 - 34 T 23255/09 - und gegen die Beschlüsse des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar und 3. Februar 2010 - 15 W 623/10 - werden auf ihre Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 300 EUR.

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig, da die außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft ist. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).

2

Die Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde gegen die vorbezeichneten Beschlüsse scheidet aus. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich sämtlicher angefochtener Entscheidungen nicht vor.

Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters

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