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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.2010, Az.: XI ZR 286/09
Zurückweisung einer Berufung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 23.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11454
Aktenzeichen: XI ZR 286/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 21.10.2008 - AZ: 7 O 807/08

OLG Oldenburg - 11.09.2009 - AZ: 11 U 75/08

BGH, 23.02.2010 - XI ZR 286/09

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 40.150 EUR.

Wiechers
Joeres
Mayen
Maihold
Matthias

Von Rechts wegen

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