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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2010, Az.: 4 StR 633/09
Bewertung der Konkurrenzverhältnisse beim Handel mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11600
Aktenzeichen: 4 StR 633/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 25.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

StraFo 2010, 348

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handelstreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 18.02.2010 - 4 StR 633/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. August 2009

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen verurteilt ist; die in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen kommen in Wegfall,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen 26 tatmehrheitlich begangener Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe (UA S. 8) kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand haben.

3

a)

Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber bei der Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte die Verkäufe in den Fällen II.6. bis 31. (je 2 g Haschisch schlechter Qualität) jeweils zugleich mit Heroin aus den Ankaufsfällen II.1. bis 5. getätigt hat. Wegen der damit gegebenen I-dentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen bestand somit zwischen den Taten II.1. bis 5. und II.6. bis 31. richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98).

4

b)

Dies führt zum Wegfall der Verurteilung in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe nebst der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

2.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Deren Bemessung bedarf der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien
Maatz
Athing
Ernemann
Mutzbauer

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