Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2010, Az.: V ZB 35/10
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Inhaftierung ohne Zulassung gem. dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); Zulassung nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG als Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10932
Aktenzeichen: V ZB 35/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 27.01.2010 - AZ: 23 T 3/10

Fundstellen:

FGPrax 2010, 98

InfAuslR 2010, 202

JurBüro 2010, 390

JZ 2010, 229

MDR 2010, 648

ZAR 2010, 15

BGH, 10.02.2010 - V ZB 35/10

Amtlicher Leitsatz:

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 2010
durch
die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

Gründe

I.

1

Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.

II.

2

1.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.

3

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hiermit.

4

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Klein
Schmidt-Räntsch
Czub
Halfmeier
Leupertz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.