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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: V ZB 165/09
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10882
Aktenzeichen: V ZB 165/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 26.09.2009 - AZ: 151 XIV 52/09

LG Düsseldorf - 13.10.2009 - AZ: 18 T 55/09

BGH, 04.02.2010 - V ZB 165/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR.

Gründe

1

Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009 ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen.

2

Der Rechtsverfolgung des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof stand zwar wegen der ihm fehlenden Mittel zunächst ein Hindernis entgegen, das aber durch die Bewilligung der von ihm mit der Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe in dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 behoben worden ist. Da der Betroffene jedoch nach der am 18. Dezember 2009 erfolgten Zustellung des Beschlusses einen Wiedereinsetzungsantrag durch einen von ihm zu benennenden, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gestellt hat, ist über seine unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend durch Verwerfung zu entscheiden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 42 Abs. 3 FamFG.

Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth

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