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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: IX ZA 47/09
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11256
Aktenzeichen: IX ZA 47/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Baden-Baden - 17.09.2009 - AZ: 11 IN 105/08

LG Baden-Baden - 11.11.2009 - AZ: 3 T 92/09

nachgehend:

BGH - 08.03.2012 - AZ: IX ZB 70/10

BGH, 04.02.2010 - IX ZA 47/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die von einem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO), weil sie wegen Fristversäumung unzulässig ist und ein Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Erfolg hat.

  2. 2.

    Zwar ist einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden.

  3. 3.

    Die Beifügung der Belege ist auch nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen eines Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, von welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängt (§ 115 ZPO), unterscheiden sich grundlegend von den Eröffnungsgründen für ein Insolvenzverfahrens (§§ 17 ff, 26 InsO). Das pfändungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Verfügung verbleibt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO), entspricht auch nicht demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragstellers bedeutet daher nicht zugleich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorliegen. Die Bedürftigkeit ist im Prozesskostenhilfeverfahren daher auch dann im Einzelfall zu prüfen, wenn über das Vermögen eines Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

  4. 4.

    Enthalten die Antworten eines Antragstellers im amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich Lücken, so ist Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist dennoch zu gewähren, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund von beigefügten Unterlagen. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Gericht bei Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keine Unterlagen vorliegen, aus welchen sich die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers hätten überprüfen lassen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 4. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

1.

Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wurde der Schuldnerin am 23. November 2009 zugestellt, die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief folglich am 23. Dezember 2009 ab (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

2.

Ein Gesuch der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

4

a)

Zwar ist einer Partei, welche nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 - V ZA 14/08, bei [...] Rn. 3). Hieran fehlt es hier, weil die Antragstellerin zwar ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. Dezember 2009 vorab per Telefax überspielt hat, die entsprechenden Belege jedoch erst am 24. Dezember 2009 und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingegangen sind.

5

b)

Die Beifügung der Belege ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

6

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen, von welchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängt (§ 115 ZPO), unterscheiden sich grundlegend von den Eröffnungsgründen für ein Insolvenzverfahrens (§§ 17 ff, 26 InsO). Das pfändungsfreie Einkommen, welches dem Insolvenzschuldner zur eigenen Verfügung verbleibt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO), entspricht auch nicht demjenigen Einkommen, welches im Rahmen der Prozesskostenhilfe geschont wird und nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers bedeutet daher nicht zugleich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794; LAG Schleswig-Holstein, ZVI 2008, 456; KG, NJOZ 2008, 533; LAG Schleswig-Holstein, ZInsO 2009, 2261, 2262). Die Bedürftigkeit ist im Prozesskostenhilfeverfahren daher auch dann im Einzelfall zu prüfen, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

7

c)

Die verspätete Vorlage der Belege durch die Schuldnerin ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich.

8

Enthalten die Antworten des Antragstellers im amtlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Lücken, so ist Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist dennoch zu gewähren, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). Im vorliegenden Fall lagen dem Gericht bei Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist keine Unterlagen vor, aus welchen sich die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin hätten überprüfen lassen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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