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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: 3 StR 558/09
Grundlagen für die Berechnung des vor dem Maßregelvollzug zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11806
Aktenzeichen: 3 StR 558/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 29.07.2009

Fundstellen:

NStZ 2010, 6

NStZ 2010, 511-512

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 02.02.2010 - 3 StR 558/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 2. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; lediglich die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben.

2

Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bestimmen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das Landgericht von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft (fünf Monate) abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (BGH NStZ 2008, 212, 213; NStZ-RR 2009, 233). Die Verfahrensweise des Landgerichts verkürzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führte dazu, dass bei Vollziehung der Maßregel in dem voraussichtlich zur Therapie notwendigen Umfang von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht wäre.

3

Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festgelegt, nachdem das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Becker
Sost-Scheible
Hubert
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Mayer

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