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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2010, Az.: II ZR 262/08
Aussetzung einer Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in Bezug auf die Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses einer Hauptversammlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10931
Aktenzeichen: II ZR 262/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 24.04.2007 - AZ: 3/5 O 80/06

LG Frankfurt am Main - 24.04.2007 - AZ: 3/5 O 80/06

OLG Frankfurt am Main - 28.10.2008 - AZ: 17 U 176/07

nachgehend:

BGH - 14.05.2013 - AZ: II ZR 262/08

BGH, 01.02.2010 - II ZR 262/08

Redaktioneller Leitsatz:

Besteht ein Widerspruch zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen, ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 1. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefassten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG) auf den Ausgangsbeschluss nicht mehr berücksichtigt werden.

2

Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbeschluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von Dr. B. in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zum Bestätigungsbeschluss für nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend (BGH, Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136 [BGH 11.07.2001 - XII ZR 270/99]; v. 13. Mai 1997 - V ZR 181/96, NJW 1997, 3447 [BGH 13.05.1997 - VI ZR 181/96]). In der Urteilsformel des Berufungsurteils kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zum Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss voraussetzt - nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, ohne Einschränkungen zurückgewiesen.

Goette
Reichart
Drescher
Löffler
Bender

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