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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: V ZR 140/09
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzgl. des Verkehrswerts eines Grundstücks
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10930
Aktenzeichen: V ZR 140/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 08.01.2009 - AZ: 4 O 397/08

OLG Celle - 24.06.2009 - AZ: 4 U 23/09

BGH - 23.09.2009 - AZ: V ZR 140/09

BGH, 28.01.2010 - V ZR 140/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Gericht verletzt nicht den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es eine Beweiserhebung ablehnt, weil dafür kein Anhaltspunkt besteht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 12.000 EUR.

Gründe

I.

1

Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die Voraussetzungen dafür in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 EUR gehabt, nicht durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens nachgegangen ist. Der jetzt von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen bietet keinen Anhaltspunkt für einen über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehenden Verkehrswert. Die von der Klägerin gesehene Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschaftsrechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentscheidung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts.

II.

2

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zurückzuweisen ist.

III.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach § 41 Abs. 1 GKG berechnet.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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