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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2010, Az.: III ZR 47/09
Erreichen der erforderlichen Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10661
Aktenzeichen: III ZR 47/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 18.02.2008 - AZ: 15 O 1561/07

OLG München - 03.02.2009 - AZ: 5 U 2760/08

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 28.01.2010 - III ZR 47/09

Redaktioneller Leitsatz:

Nach der Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich die Beschwer nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Januar 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2009 - 5 U 2760/08 - wird verworfen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 16.000 EUR

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO hierfür erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 EUR durch das angefochtene Urteil nicht erreicht ist.

2

Der Beklagte zu 1 bekämpft seine Verurteilung zur Zahlung von 13.000 EUR und zur Freistellung der Kläger von den Verpflichtungen aus der Beteiligung an der Falk Zinsfonds GbR in Höhe von 20.000 EUR, die Feststellung seines Verzugs mit der Annahme der Abtretung von Ansprüchen der Kläger auf weiteren Liquidationserlös und die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 7.000 EUR.

3

Da die Kläger ihre Einlage in den Zinsfonds in Höhe von 20.000 EUR voll erbracht haben und dieser mittlerweile liquidiert ist, ist nicht ersichtlich, dass noch wesentliche Forderungen auf sie zukommen. Eben dies macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde geltend. Der Streitwert des Freistellungsantrags und damit die durch den entsprechenden Ausspruch bewirkte Beschwer des Beklagten zu 1 sind deshalb auf höchstens 1.000 EUR zu schätzen.

4

Die Feststellung des Annahmeverzugs ist mit allenfalls 500 EUR zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08 - [...] Rn. 2).

5

Die Beschwer durch die Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung richtet sich nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 ). Diese sind mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH aaO). Im Streitfall ergibt sich eine Differenz von weniger als 1.500 EUR.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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