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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.2010, Az.: II ZR 34/07
Teilurteil bezüglich eines Teils der einfachen Streitgenossen im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen den anderen Teil der einfachen Streitgenossen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10942
Aktenzeichen: II ZR 34/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landau - 03.11.2005 - AZ: 4 O 587/04

OLG Zweibrücken - 29.01.2007 - AZ: 7 U 245/05

nachgehend:

BGH - 12.04.2010 - AZ: II ZR 34/07

Rechtsgrundlagen:

§ 240 ZPO

§ 301 ZPO

BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07

Redaktioneller Leitsatz:

Ist das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen unterbrochen, kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:

Tenor:

Die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 2007 wird die Hilfsanträge zu 3 und 4 betreffend als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Streitwert:

für den Beklagten zu 2: 1.213.773,00 EUR (Hauptantrag 319.890,00 EUR; 1. Hilfsantrag 319.890,00 EUR [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 207.502,70 EUR [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 105.219,30 EUR; 4. Hilfsantrag 261.271,00 EUR);

für den Beklagten zu 3: 236.620,00 EUR (Hauptantrag 47.324,00 EUR; 1. Hilfsantrag 47.324,00 EUR [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 47.324,00 EUR [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 47.324,00 EUR [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 4. Hilfsantrag 47.324,00 EUR [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]);

für den Beklagten zu 4: 1.213.773,00 EUR wie für den Beklagten zu 2;

für den Beklagten zu 5: 924.435,30 EUR (Hauptantrag 204.804,00 EUR; 1. Hilfsantrag 204.804,00 EUR; 2. Hilfsantrag 204.804,00 EUR; 3. Hilfsantrag 105.219,30 EUR; 4. Hilfsantrag 204.804,00 EUR).

Gründe

1

Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Klägerin macht zu Unrecht einen Verfassungsverstoß geltend.

2

I.

Der Senat kann über die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zum Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind sämtlich lediglich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich. Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002 aaO).

3

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Abweisung der Hilfsanträge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung; mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erachteten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander.

4

III.

Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. wäre es bezüglich der Hilfsanträge zu 3 und 4 - unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt nicht nur für die selbständig im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 5 behaupteten Zulassungsgründe, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde (tatsächlich nicht vorhandene) Zulassungsgründe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die Beklagten zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen.

5

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender

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