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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: V ZR 93/08
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39167
Aktenzeichen: V ZR 93/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 31.03.2008 - AZ: 21 U 5231/07

LG München I - 09.10.2007 - AZ: 3 O 2307/06

BGH, 14.01.2010 - V ZR 93/08

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters vom 7. Dezember 2009 wird der Tenor des Senatsurteils vom 19. Juni 2009 nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  2.  

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsantrag in Höhe von 67 987,72 € nebst hierauf entfallender Zinsen sowie über den Feststellungsantrag zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

  3.  

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Prof. Dr. Krüger

Dr. Klein

Dr. Lemke

Dr. Schmidt-Räntsch

Dr. Roth

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