Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 5 StR 477/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 22.06.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 13.01.2010 - 5 StR 477/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.