Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: V ZB 151/09
Anschlussbeschwerde im Beschlussanfechtungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 30077
Aktenzeichen: V ZB 151/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Brühl - 13.08.2008 - AZ: 90 II 92/04 WEG

LG Köln - 30.03.2009 - AZ: 29 T 149/08

OLG Köln - 29.09.2009 - AZ: 16 Wx 63/09

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs. 1 WEG

§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.

§ 28 Abs. 2 FGG

Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG

Fundstellen:

Info M 2010, 237

MietRB 2010, 77

NJW 2010, 1819-1821 "Beschlussanfechtung"

NZM 2010, 167-169

WuM 2010, 186

ZfIR 2010, 113

ZMR 2010, 377-378

BGH, 10.12.2009 - V ZB 151/09

Amtlicher Leitsatz:

Die Anschlussbeschwerde findet auch im Beschlussanfechtungsverfahren statt.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2009 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 246.344,64 EUR (TOP 4, 10, 11 zusammen 1.000 EUR; TOP 8 3.344,64 EUR; TOP 9 2.000 EUR; TOP 5 bis 7 je 80.000 EUR).

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Firma V. Verwaltung für Haus- und Grundbesitz GmbH & Co KG (V. ) verwaltet worden war.

2

In der Eigentümerversammlung vom 8. September 2004 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Beteiligte zu 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zur Verwalterin zu bestellen (TOP 4). Darüber hinaus beschlossen sie die für die Zeit der Verwaltung der Gemeinschaft durch die V. von der Beteiligten zu 4 erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 (TOP 5 bis 7), der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnungen ein weiteres Honorar von 3.344,64 EUR zu gewähren (TOP 8), die Beteiligte zu 4 zu ermächtigen, in Abstimmung mit dem Beirat der Gemeinschaft die V. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und hiermit eine Rechtsanwältin zu beauftragen (TOP 9), den Wirtschaftsplan 2005 (TOP 10) und die Nachfinanzierung der Lüftung der Tiefgarage (TOP 11).

3

Mit bei dem Amtsgericht am 7. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die zu TOP 4 bis 11 gefassten Beschlüsse angefochten. Dem hat sich die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 17. November 2004 angeschlossen. Im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Anfechtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den übrigen Wohnungseigentümern ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Nach der Fortsetzung des Verfahrens im Jahre 2008 hat der Antragsteller zu TOP 4 beantragt festzustellen, dass sein Anfechtungsantrag bis zur Erledigung des Verfahrens durch den Ablauf des Zeitraums der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin begründet gewesen sei. Zur Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüssen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

4

Mit dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 am 26. August 2008 zugestelltem Beschluss vom 13. August 2008 hat das Amtsgericht die Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 2 und die von dem Antragsteller zu TOP 4 bis 8 gestellten Anträge zurückgewiesen. Dem von dem Antragsteller zu TOP 9 gestellten Antrag hat es stattgegeben. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 auferlegt und entschieden, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde.

5

Die Beteiligten zu 3 haben die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten, soweit dem Anfechtungsantrag zu TOP 9 stattgegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, mit welcher er sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet, soweit dieses über die Gültigkeit der Tagesordnungspunkte 5 bis 8 und zu den Tagesordnungspunkten 4, 10 und 11 über die Kosten des Verfahrens zu seinem Nachteil entschieden hat.

6

Das Landgericht hat die Erledigung des Anfechtungsverfahrens zum Tagesordnungspunkt 9 festgestellt, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die gegenüber dem Landgericht gestellten Anträge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht möchte die Entscheidung des Landgerichts aufheben und das Verfahren an das Landgericht zurückverweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1991, 306), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 2004, 427), des OLG Zweibrücken (ZMR 2005, 407), des OLG Frankfurt vom 24. Dezember 2005, [...], und des OLG Saarbrücken (NZM 2006, 228) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Vorlage ist gemäß § 62 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F., § 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Antragsteller habe sich auch nach Ablauf der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts der Beschwerde der Beteiligten zu 3 anschließen können. Weil es weiterer Feststellungen bedürfe, sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren dorthin zurückzuverweisen.

III.

8

Die Vorlage führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.

9

1.

a)

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Anschlussbeschwerde wird von der Zivilprozessordnung in § 567 Abs. 3 ZPO ausdrücklich zugelassen. Für §§ 43 ff. WEG a.F., die auf das im vorliegenden Verfahren anzuwendende Recht gemäß § 62 Abs. 1 WEG weiterhin Anwendung finden, gilt nichts anderes (BGHZ 71, 314, 315 f.; 95, 118, 123 f.). Ein Unterschied zwischen den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WEG a.F. einerseits und den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. andererseits, der zum Ausschuss der Anschlussbeschwerde in Anfechtungssachen führte, besteht nicht. Die von dem Kammergericht in der genannten Entscheidung begründete abweichende Meinung geht fehl. Diese Meinung geht zwar zutreffend davon aus, dass die Anfechtungsfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit das Recht zur Anfechtung zeitlich beschränkt. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Wohnungseigentümer, der einen Beschluss rechtzeitig angefochten hat, sich der Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer nicht anschließen kann.

10

b)

Anschlussrechtsmittel haben Bedeutung in Rechtsmittelverfahren, in denen das Verbot der reformatio in peius gilt. Das Verbot wirkt sich aus, wenn einer Klage oder einem Antrag nur teilweise stattgegeben wird. Legt einer der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ein, ist der Rechtsmittelgegner ohne die Zulassung des Anschlussrechtsmittels auf die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, obwohl die angegriffene Entscheidung auch zu seinem Nachteil ergangen ist. Um einer solchen Beschränkung zu entgehen, müsste auch er das gegen die ergangene Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen, obwohl er im Hinblick auf den erreichten Teilerfolg bereit ist, von der Verfolgung seines weitergehenden Rechtsschutzziels Abstand zu nehmen. Dem soll durch die Zulassung der Anschlussbeschwerde entgegengewirkt werden (BGHZ 86, 51, 53 f.).

11

c)

Das gilt auch für das Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. folgt nichts anderes. Die Ausschlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. ist materiell-rechtlicher Natur (Senat, BGHZ 139, 305, 306 m.w.N.). Ihr Ablauf führt zur Unanfechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern getroffenen Beschlüsse. Damit hat der Ablauf verfahrensrechtlicher Fristen, im vorliegenden Fall der in § 45 Abs. 1 WEG a.F. bestimmten Frist, nichts zu tun (Jacoby, ZMR 2005, 321, 322). Der Ablauf der von dem Verfahrensrecht bestimmten Beschwerdefrist führt nicht zur Unanfechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse, sondern setzt deren Anfechtung voraus. Diese lässt die in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. bestimmte Rechtswirkung entfallen.

12

d)

Dass die für ein Rechtsmittel geltende Frist versäumt wird, kann zur Rechtskraft einer Entscheidung und damit zur Bestandskraft einer Entscheidung über die Gültigkeit eines Beschlusses führen. Das gilt jedoch nur nach Maßgabe des Verfahrensrechts. Dieses lässt gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, vgl. § 22 Abs. 2 FGG, als auch - bei teilweisem Unterliegen - die Anschließung an ein Rechtsmittel des Gegners. Solange nach dem Verfahrensrecht die Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners stattfindet, tritt die Rechtskraft einer Entscheidung nicht ein, vgl. §§ 567 Abs. 3, 574 Abs. 3, 524 Abs. 2, 554 Abs. 2 ZPO. Für eine Übertragung der materiellrechtlichen Ausschlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. auf das Recht zur Anschließung fehlt es an einer Grundlage (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 25; a.M. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 27; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 112).

13

Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die im Wege einer entsprechenden Anwendung des materiellen Rechts zu schließen wäre. Ob die Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach materiellem Recht bestandkräftig werden, ist allein davon abhängig, ob sie innerhalb der von diesem Recht bestimmten Frist angefochten werden. Erfolgt die Anfechtung innerhalb der in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. bestimmten Frist, kommt ihr keine weitere Wirkung mehr zu. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein angefochtener Beschluss aufgrund der Rechtskraft einer Entscheidung über seine Gültigkeit bestandskräftig wird, wird im Falle der rechtzeitigen Anfechtung allein von dem Verfahrensrecht beantwortet (Jacoby, a.a.O., 322). Für dessen Ergänzung besteht weder Anlass noch Raum.

14

2.

Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde scheitert nicht daran, dass auch die Beteiligte zu 2 die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten hat und nicht ebenfalls Anschlussbeschwerde erhoben hat. Die für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Antragstellers notwendige verfahrensrechtliche Identität der Beteiligten (Jacoby, a.a.O., 323) ist gegeben. Der Anfechtungsantrag ist von dem Antragsteller gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden. Aus deren Kreis ist die Beteiligte zu 2 dadurch ausgeschieden, dass sie dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers mit gleich lautenden Anträgen beigetreten ist. Hierdurch ist sie notwendige Streitgenossin des Antragstellers geworden (Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG, Rdn. 47). Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass das Amtsgericht die von ihr gestellten Anträge zurückgewiesen hat.

IV.

15

Eine abschießende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

16

Ob die von der Beteiligten zu 4 für die Jahre 1999 bis 2001 erstellten Abrechnungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (TOP 5 bis 7), kann schon deshalb nicht geprüft werden, weil sich die Abrechnungen nicht bei den Akten befinden. Von der Ordnungsmäßigkeit dieser Abrechnungen hängt wiederum ab, ob die Zuerkennung einer weiteren Vergütung der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnung (TOP 8) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat.

17

Solange das nicht festgestellt ist, kann auch nicht festgestellt werden, ob die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat (TOP 4). Dass der Zeitraum ihrer Bestellung durch den Beschluss vom 8. September 2004 zwischenzeitlich abgelaufen ist, lässt das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Bestellungsbeschlusses schon im Hinblick auf die notwendige Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht entfallen.

18

Ebenso verhält es sich mit dem zu TOP 9 gefassten Beschluss. Was es mit dem gerichtlichen Verfahren auf sich hat, zu dessen Führung die Beteiligte zu 4 ermächtigt wurde, ist nicht festgestellt. Der Beschluss der Wohnungseigentümer nimmt Bezug auf eine "beiliegende" schriftliche Aufstellung der mit der Verfahrensführung zu beauftragenden Rechtsanwältin. Diese Aufstellung ist nicht zu den Akten gereicht worden; der Vortrag der Beteiligten zu 3 zu dem anhängig gemachten Verfahren ist widersprüchlich.

19

Schließlich kann ohne weitere Feststellungen auch nicht geprüft werden, aus welchem Grund der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit dieses im Hinblick auf die Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüsse übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.