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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: 1 StR 537/09

Statthaftigkeit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2009
Aktenzeichen
1 StR 537/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 28606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zu 1. + 2.: Steuerhinterziehung
zu 3.: gewerbsmäßige Steuerhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten G. über die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 1519, 1520 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander