Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZB 30/09
Anforderungen an die im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen; Ersetzung einer Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form durch schriftsätzliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums; Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28269
Aktenzeichen: IX ZB 30/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rostock - 10.09.2008 - AZ: 60 IN 281/08

LG Rostock - 15.01.2009 - AZ: 4 T 196/08

Fundstellen:

NZI 2010, 101

NZI 2010, 36

StBW 2010, 231-232

WM 2010, 225

ZInsO 2010, 85-86

ZIP 2010, 341

BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Fehlen einer dem Insolvenzplan nach § 229 S. 1 InsO beizufügenden Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form kann durch schriftsätzliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums behoben werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der als Rechtsanwalt zugelassene Schuldner stellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach Eröffnung des Verfahrens legte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vor. Darin verpflichtete sich der Schuldner, seinen Gläubigern gegen Erlass ihrer restlichen Forderungen bis Ende 2010 eine Befriedigungsquote von insgesamt 10% zukommen zu lassen. Zahlungen des Schuldners sollten aus dessen Einnahmen aus der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie einem ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten Betrag von 20.000 EUR erfolgen. Insgesamt wurden Gläubigeransprüche in Höhe von etwa 290.000 EUR angemeldet. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 10. September 2008 haben die Gläubiger den Plan mit Mehrheit angenommen. Anträge auf Versagung der Planbestätigung wurden nicht gestellt. Das Insolvenzgericht hat den Plan bestätigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer weiter das Ziel, die Planbestätigung aufzuheben.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 253 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

Umstände, die das Insolvenzgericht hätten veranlassen müssen, dem Insolvenzplan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen, liegen nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das Fehlen einer dem Insolvenzplan nach § 229 Satz 1 InsO beizufügenden Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form sei durch die schriftsätzlichen Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums behoben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche Anforderungen an die im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen zu stellen sind, liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Bindende, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben können schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abhängig. Die Rechtsbeschwerde hat überdies nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen das Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Punkt im Sinne des § 250 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (LG Berlin ZInsO 2002, 1191, 1192; 2005, 609, 611; NZI 2005, 335, 337; Bähr/ Landry in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 250 Rn. 7; HmbKomm-Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Silz, 2. Aufl. § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/ Lüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 5). Dass die Gläubiger bei Vorlage detaillierter Liquiditätspläne und Planrechnungen anders über den Plan abgestimmt hätten, ist nicht zu erkennen, wird auch nicht geltend gemacht.

4

Ob die Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans schon dann zulässig ist, wenn der Gläubiger durch die Bestätigung des Plans einen Teil seiner Forderung verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgeführten Verfahren glaubhaft gemacht werden muss, ist streitig, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Vill
Lohmann Fischer
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.