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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.2009, Az.: IX ZA 36/09
Übernahme der Treuhänderkosten bei Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der Treuhandphase
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28266
Aktenzeichen: IX ZA 36/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 27.07.2009 - AZ: 514 IN 8/05

LG Düsseldorf - 05.08.2009 - AZ: 25 T 414/09

BGH, 03.12.2009 - IX ZA 36/09

Redaktioneller Leitsatz:

Wird die Stundung in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aufgehoben, hat der Schuldner für die Treuhänderkosten selbst aufzukommen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

2

Aufgrund der seit November 2008 rechtskräftigen Aufhebung der Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige Fälligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden Höhe (Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 95; vgl. auch Stein-Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 30). Wird die Stundung in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aufgehoben, muss der Schuldner für die Treuhänderkosten selbst aufkommen. Der Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 17; Prütting/Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 4c Rn. 42; HK-InsO/ Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 28). Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stundung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr seiner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.

3

Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der Verfahrenskostenstundung (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen subsidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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