Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2009, Az.: VII ZB 82/09
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Auszahlung einer gepfändeten Direktkapitallebensversicherung bei Fälligkeit an die Gläubigerin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24687
Aktenzeichen: VII ZB 82/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kirchheim unter Teck - 17.03.2000 - AZ: 2 M 450/00

LG Stuttgart - 06.08.2009 - AZ: 2 T 133/09

nachgehend:

BGH - 20.12.2010 - AZ: VII ZB 82/09

Rechtsgrundlage:

§ 851 ZPO

BGH, 28.10.2009 - VII ZB 82/09

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Safari Chabestari und
die Richter Halfmeier und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. März 2000 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Dem Schuldner wird für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.

Gründe

1

1.

Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 575 Rdn. 11).

2

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2000 nicht einstweilen einzustellen.

3

a)

Der Schuldner will mit seinem Antrag verhindern, dass die Auszahlung aus der gepfändeten Direktkapitallebensversicherung bei Fälligkeit am 1. November 2009 an die Gläubigerin erfolgt. Daran hat er kein schützenswertes Interesse, denn die Gläubigerin kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 1. November 2009 die Auszahlung an sich fordern. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. März 2000 wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wie das Beschwerdegericht meint - aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 851 ZPO ein Pfändungsverbot nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen Anspruch abgeleitet werden kann. Denn ein Verstoß gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 = MDR 2009, 105 = NJW-RR 2009, 211).

4

Ein etwaiger Verstoß gegen ein Pfändungsverbot wird am 1. November 2009 dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, aaO).

5

b)

Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann nicht vor dem 1. November 2009 ergehen. Die Rechtsbeschwerde ist noch nicht begründet und es ist angesichts der der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 16. November 2009 auch nicht zu erwarten, dass die Begründung so rechtzeitig vor dem 1. November 2009 eingeht, dass eine Beratung und Entscheidung noch möglich wird.

6

3.

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner beruht auf §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
Schmidt-Räntsch
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.