Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2009, Az.: 5 ARs 53/09
Anforderungen an den Anklagesatz i.R.d. Vorwurfs mehrerer einheitlich durchgeführter Vermögensdelikte; Kenntnisnahme der Schöffen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.2009
- Aktenzeichen
- 5 ARs 53/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 25090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 02.09.2009 - AZ: 1 StR 260/09
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Redaktioneller Leitsatz
Der 5. Strafsenat stimmt folgender Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu:
Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu.
Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an möglicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. Ergänzend bemerkt der Senat:
Die mit der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats - wenn auch keinesfalls zwingend - verbundene Kenntnisnahme der Schöffen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Anfragebeschluss Tz. 14 und 18) zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung steht der Rechtsprechungsänderung grundsätzlich nicht entgegen. Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe (vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 30 GVG Rdn. 2 m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft. Ihr kann auch in konventionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) jedenfalls durch sorgfältige Unterrichtung der Schöffen über die Bedeutung dieses Teils der Anklageschrift durch die Tatgerichte wirksam begegnet werden (vgl. EGMR NJW 2009, 2871, 2873).
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