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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: IX ZR 170/07
Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Abtretung von zukünftigen Forderungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24301
Aktenzeichen: IX ZR 170/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau - 13.04.2007 - AZ: 6 O 518/06

OLG Naumburg - 15.08.2007 - AZ: 5 U 56/07

Rechtsgrundlage:

§ 398 BGB

BGH, 15.10.2009 - IX ZR 170/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. August 2007, berichtigt durch Beschlüsse vom 26. September 2007 und vom 22. Oktober 2007, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 399.062,08 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Sicherungsabtretung vom 15. März 2002/8. April 2002 mangels Bestimmtheit als unwirksam beurteilt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht, kann dahinstehen. Die Abtretung ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht genügend bestimmt und deshalb unwirksam. Abgetreten hat der Sicherungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von Küken gegen die L. GmbH ... zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche und Rechte jeder Art", also eine Mehrheit von Forderungen. Zugleich ist das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar beschränkt. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den gesicherten Betrag übersteigen. Werden - wie hier - auch künftige Forderungen abgetreten, muss außerdem klar gestellt werden, welche künftigen Forderungen jeweils "nachrücken" sollen (BGHZ 71, 75, 78 f; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1316, 1317; vgl. auch RGZ 98, 200, 202; BGH, Urt. v. 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; v. 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WM 1968, 1054; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 71, 75; Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn. 61, 65).

3

Auf die Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Sittenwidrigkeit der in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht angenommen hat, diese Klausel sei durch die im Jahr 2002 individualvertraglich vereinbarte Abtretung hinfällig geworden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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