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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 5 StR 394/09; alt: 5 StR 375/08
Erfordernis näherer Erörterung der Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter starker Abweichung von der Einsatzstrafe i.R.e. Berücksichtigung zahlreicher Strafmilderungsgründe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25039
Aktenzeichen: 5 StR 394/09; alt: 5 StR 375/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 05.05.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 40-41

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.

BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09; alt: 5 StR 375/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe (hier: von einem Jahr sechs Monate auf drei Jahre) muss jedenfalls dann umfassend begründet werden, wenn zahlreiche und signifikante Strafmilderungsgründe eine derartige Abweichung nicht nahe legen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Nach vorheriger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der jeweils um sechs Monate reduzierten Einzelstrafen richtet; insoweit ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

2

In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).

3

Darüber hinaus rechtfertigen die vom Landgericht berücksichtigten zahlreichen und signifikanten Strafmilderungsgründe eine derartige Abweichung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ohne nähere Erörterung gerade nicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das Landgericht den besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz Erwähnung tatsächlich nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer lässt zudem einen wesentlichen, an dieser Stelle möglicherweise zugunsten des Angeklagten streitenden Umstand unerörtert. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass sie sich bei der hier gebotenen umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen bewusst war, dass eine wiederholte Verwirklichung gleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen Hemmschwelle sein kann.

4

Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Basdorf
Brause
Schneider
Dölp
König

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