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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2009, Az.: 1 StR 320/09
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bei lediglich teilweise fehlender Verbuchung und Meldung von Entgelten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25067
Aktenzeichen: 1 StR 320/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 11.02.2009

Fundstellen:

NStZ 2010, 337

StraFo 2010, 81-82

wistra 2010, 29

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 07.10.2009 - 1 StR 320/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gebietet keine einschränkende Auslegung dahingehend, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn sämtliche Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt werden.

  2. 2.

    Vielmehr ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn lediglich Entgeltteile nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet wurden und dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden sollten.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Nach den Feststellungen beschäftigte der Angeklagte mehrere Arbeitnehmer, für die er die vorgeschriebenen Meldungen nach § 28f Abs. 3, § 28a SGB IV und nach § 41a EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des ausgezahlten Lohns der Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu Grunde gelegt. Für den überwiegenden Teil des Lohns, der den Arbeitnehmern des Angeklagten bar ausgezahlt wurde, wurden daher die tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt.

3

Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, wonach auch in solchen Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen die Fiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet, ist nicht zu beanstanden (ebenso Werner in [...]PK SGB IV § 14 Rdn. 293; Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung 65. Lfg. Februar 2009, SGB IV § 14 Rdn. 37; LAG München, Urt. vom 27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; a.A. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 61. Lfg. April 2009 SGB IV § 14 Rdn. 140; Klattenhof in Hauck/Noftz SGB IV 52. Lfg. September 2009 K § 14 Rdn. 45). Bereits der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung dahingehend, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn sämtliche Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt werden. Vielmehr ist angesichts des Zwecks, den der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift verfolgte, eine weite Auslegung geboten. Denn neben der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Beschäftigung (BTDrucks. 14/8221 S. 14) war die Verhinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsverhältnissen verschaffen, ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers (BTDrucks. aaO S. 11, 16). Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, wenn die Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteilenicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet werden und dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden sollen (vgl. auch Werner in [...]PK a-aO). Dadurch, dass die Strafkammer im Widerspruch zu diesem zutreffenden rechtlichen Ansatz bei der Berechnung des durch die Taten verursachten sozialversicherungsrechtlichen Schadens § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ersichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, wird der Angeklagte nicht beschwert.

Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander

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