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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2009, Az.: XI ZR 356/08
Umsetzung des Anspruchs eines Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor bei Globalurkunden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22879
Aktenzeichen: XI ZR 356/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 18.01.2008 - AZ: 2/21 O 616/06

OLG Frankfurt am Main - 07.11.2008 - AZ: 8 U 59/08

BGH, 22.09.2009 - XI ZR 356/08

Redaktioneller Leitsatz:

Verkennt das Berufungsgericht, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist, stellt dies einen einfachen Rechtsfehler dar, der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 24/04]; 177, 178,Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutreffend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO analog).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum 11. März 2009 636.000 EUR und ab dem 12. März 2009 533.000 EUR.

Wiechers
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg

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