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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZA 44/08
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22862
Aktenzeichen: IX ZA 44/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bamberg - 27.05.2008 - AZ: 1 O 221/08

OLG Bamberg - 09.07.2008 - AZ: 3 W 72/08

BGH, 17.09.2009 - IX ZA 44/08

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen der Auslegung ist von davon auszugehen, dass eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, wenn die Beschwerdeentscheidung vom Einzelrichter erlassen und der Partei formlos übersandt wurde, obwohl im Falle der Zulassung die Sache auf den Senat hätte übertragen werden müssen sowie die förmliche Zustellung erforderlich gewesen wäre.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft.

2

Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausdrücklich vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall.

3

Die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar nicht im Tenor der Entscheidung, sondern kann auch in den Entscheidungsgründen getroffen werden (Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 14). Der am Ende der Begründung der Beschwerdeentscheidung formulierte Satz, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) lägen vor, könnte daher als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Sein Wortlaut ist insoweit aber nicht eindeutig. Eine Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Hierfür spricht erstens, dass die Beschwerdeentscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde, der zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht befugt war, sondern die Sache zuvor auf den Senat hätte übertragen müssen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO; BGHZ 154, 200, 202) [BGH 13.03.2003 - IX ZB 134/02]. Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur für den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sondern auch für die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH aaO S. 202). Zum zweiten wurde die Beschwerdeentscheidung dem Kläger nur formlos übersandt; im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre jedoch die förmliche Zustellung erforderlich gewesen, um die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang zu setzen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum dritten hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts auf Anfrage des Senats mitgeteilt, bei der Formulierung im letzten Satz der Beschwerdeentscheidung handele es sich um einen Diktatfehler; es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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