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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: 1 StR 481/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22493
Aktenzeichen: 1 StR 481/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 23.06.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 17.09.2009 - 1 StR 481/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf

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