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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.2009, Az.: 2 StR 91/09
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40204
Aktenzeichen: 2 StR 91/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 29.07.2009

BGH, 08.09.2009 - 2 StR 91/09

Tenor:

  1.  

    wird der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2009 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt,

  2.  

    dass das Zitat in RdNr. 14 Zeile 6/7 "Senatsbeschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09" lauten muss.

Rissing-van Saan

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Schmitt

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