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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2009, Az.: 2 ARs 363/09; 2 AR 226/09
Zulässigkeit eines Antrags auf Übertragung der Zuständigkeit für ein Klageerzwingungsverfahren von einem Oberlandesgericht auf ein anderes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21530
Aktenzeichen: 2 ARs 363/09; 2 AR 226/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

wistra 2009, 446

Verfahrensgegenstand:

Rechtsbeugung

BGH, 26.08.2009 - 2 ARs 363/09; 2 AR 226/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO) werden kann.

  2. 2.

    Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 26. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht München wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat gegen den Richter am Oberlandesgericht Stuttgart W. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Leitung und Entscheidung einer beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Zivilsache erstattet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Verfahren mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellungsverfügung zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Zuständigkeit für das Klageerzwingungsverfahren vom Oberlandesgericht Stuttgart auf das Oberlandesgericht München zu übertragen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sei durch das vorhergehende Zivilverfahren und weil der Richter am Oberlandesgericht W. dort als Mitarbeiter bekannt sei voreingenommen.

2

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Oberlandesgericht gemäß § 15 StPO liegen nicht vor.

3

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist rechtlich nicht verhindert, über einen Antrag nach § 172 #Abs. 2 StPO zu entscheiden. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - einschließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht (BGH NStZ 2007, 475; Meyer-Goßner StPO 52. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter des zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart und ihre Vertreter sind bislang nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegialgericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden können (Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 3), ist ein Ablehnungsgrund für die Strafrichter des Oberlandesgerichts Stuttgart aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Beschuldigten lassen keine Voreingenommenheit besorgen (Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rdn. 10).

4

Für eine tatsächliche Verhinderung des Oberlandesgerichts Stuttgart oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegen keine Anhaltspunkte vor.

Rissing van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt

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